Erste Frist der Verordnung über Feuerungsanlagen (1.BImSchV) endet bereits 2014
Es wird ernst mit dem Immissionsschutz:
Schon seit März 2010 ist die sogenannte "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen" in Kraft (1. BImSchV). Demnach gelten für häusliche Feuerstätten strengere Umweltauflagen in Form von Emissionsgrenzwerten und Mindestwirkungsgraden.
Die erste Frist (für Anlagen mit Typenprüfung bis zum 31 Dezember 1974, s.u.) endet bereits Ende 2014, - für solche Altanlagen bedeutet dies, dass eine Nachrüstung oder sogar ein Austausch erforderlich ist.
Vorgaben für Öfen und Heizungen zur Verfeuerung fester Brennstoffe (wie etwa Kohle, Scheitholz, Holz-Briketts oder Holz-Pellets) wurden mit der neuen Verordnung an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung von Schadstoffemissionen und an die heutzutage effizientere Verbrennungstechnik angepasst. Die Einhaltung der Anforderungen für Neuanlagen ab Hersteller wird in einer Typenprüfung von zugelassenen neutralen Prüfstellen ermittelt. Hersteller müssen die Eignung schriftlich nachweisen. Die Kontrolle der Grenzwerte im Anlagenbetrieb muss der örtliche Kaminkehrer bzw. der Bezirks-Kaminkehrermeister regelmäßig vornehmen, - von diesem erhalten Sie in der Regel auch Empfehlungen zum optimalen Betrieb bzw. zum Modernisierungs- oder Nachrüstungsbedarf Ihrer Anlage.
Für die Einhaltung der Verordnung bei bestehenden Einzelraumfeuerstätten sind relativ lange Übergangsfristen vorgesehen, die schrittweise ab 2014 gelten. Geräte, die die Anforderungen nicht erfüllen, müssen mit einem Partikel-Abscheider oder Katalysator nachgerüstet oder ansonsten ausgetauscht werden.
Im Sinne eines Bestandsschutzes ausgenommen von einer Austausch- bzw. Nachrüstungspflicht sind Grundöfen, Kochherde, Backöfen und Badeöfen, offene Kamine für den ausschließlich gelegentlichen Betrieb sowie Öfen, die vor 1950 errichtet wurden. Generell befreit von der Einhaltung von Grenzwerten sind zudem auch Einzelraumfeuerstätten in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.
Ansonsten gelten laut 1. BImSchV folgende Fristen:
Typprüfung bis zum 31.12.1974 oder früher: Austausch, Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2014
Typprüfung von 1975 bis einschließlich 1984: Austausch, Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2017
Typprüfung von 1985 bis einschließlich 1994: Austausch, Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2020
Typprüfung von 1995 bis zum 21. März 2010: Austausch, Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2024.
Wegen der besseren Effizienz moderner Öfen und Heizungen, empfehlen wir Ihnen beim Kauf neuer Anlagen grundsätzlich die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Wir von der Ofenmeisterei beraten Sie gerne auch darüber hinaus!
(Quelle: HKI - Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V.,
vgl.: http://ratgeber-ofen.de/de/umwelt/bimschv)